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Brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Bisher mussten Betriebe einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn zehn Personen und mehr ständig personenbezogene Daten verarbeiten. Ab 26. November 2019 gilt mit Inkrafttreten des neuen § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) diese Verpflichtung erst, wenn mindestens 20 Personen ständig damit befasst sind.

Erst ab 20 datenverarbeitende Personen

Mit Erhöhung der maßgeblichen Zahl dürfte der Großteil der Handwerksbetriebe von einer Bestellpflicht ausgenommen sein. Damit wird eine Forderung des Baugewerbes nach Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen umgesetzt. Betrieben, die keinen Datenschutzbeauftragten mehr benötigen und ihren schon bestellten nicht – freiwillig -  beibehalten wollen, empfehlen wir, sich wegen der Abberufung ihres Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen.

Eine weitere Entlastung für die Betriebe bringt die Regelung in § 26 Abs. 2 BDSG nach der eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis zukünftig auch elektronisch beispielsweise per E-Mail erteilt werden kann. Bislang galt hier ausschließlich die Schriftform.

Bild: Pixabay