Regelung für E-Rechnungen bei Bauleistungen gelockert
Zusätzlich hat das BMF festgelegt, dass es in einer Schlussrechnung in Form einer E-Rechnung nicht beanstandet wird, wenn der Abzug der bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen innerhalb des strukturierten Teils vorgenommen wird (Feld BT-113 „paid amount“) und Angaben über Details im Freitextfeld (Feld BT-22 „invoice note“) erfolgen. Alternativ kann der Abzug der Abschlagszahlungen in einem unstrukturierten Anhang erfolgen.
Aufgrund der großen Herausforderungen rund um das Thema E-Rechnung, gerade auch in der Baubranche, hat das BMF zusätzlich erklärt, dass es auf Sanktionen verzichten wird, wenn anstelle einer gesetzlich verpflichtenden E-Rechnung eine sogenannte „sonstige Rechnung“ (also beispielsweise Rechnung in Papierform oder im PDF-Format) gestellt wird.
Das gesamte BMF-Schreiben finden Sie im Anhang.

