Im Rahmen der Novelle soll die TA Luft stärker nach Anlagentypen gegliedert werden, um ihre Anwendung zu erleichtern. Tritt der Entwurf so in Kraft, könnten Betreiber bestimmter Feuerungsanlagen und von Asphaltmischanlagen von verschärften Vorgaben zur Emissionsbegrenzung sowie der Mess- und Überwachungstechnik betroffen sein.
Was ändert sich?
Die Neuerungen beruhen maßgeblich auf der Umsetzung neuer europäischer Vorgaben aus dem Industrieemissionsrecht sowie auf dem politischen Ziel, Asphaltrecycling und temperaturabgesenkten Asphalt künftig stärker als Regelverfahren zu etablieren. Dazu werden der Einsatz von Asphaltgranulat, dessen Lagerung und Aufbereitung sowie Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung bei der Mischgutproduktion stärker in den Fokus gerückt. Für Altanlagen, die bereits am 1. Dezember 2021 genehmigt oder nach § 67 BImSchG angezeigt waren gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.Dezember 2029. Erst ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Vorgaben zu Kohlenmonoxid-Emissionen sowie zu organischen Emissionen verbindlich einzuhalten sein.
Den Entwurf können Sie hier einsehen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

